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   AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18   

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https://dejure.org/2019,27551
AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18 (https://dejure.org/2019,27551)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 13.03.2019 - 13 C 513/18 (https://dejure.org/2019,27551)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 13. März 2019 - 13 C 513/18 (https://dejure.org/2019,27551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schonfristzahlung nebst Unwirksamwerden der fristlosen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Die gleichen Grundsätze gelten auch für wiederholt unvollständige Mietzinszahlungen, da diese in ihrer rechtlichen Bedeutung als Pflichtverletzung der unpünktlichen Mietzinszahlung gleichgestellt sind (BGH Grundeigentum 2010, 1111-1116).

    Unpünktliche Zahlungen können auch eine ordentliche, auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte Kündigung rechtfertigen (BGH Grundeigentum 2010, 1111-111), ohne dass es hierzu einer Abmahnung bedarf (BGH Grundeigentum 2008, 114-116).

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt unter anderem vor, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Rückstand gerät, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt (BGH Grundeigentum 2008, 114).

    Unpünktliche Zahlungen können auch eine ordentliche, auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte Kündigung rechtfertigen (BGH Grundeigentum 2010, 1111-111), ohne dass es hierzu einer Abmahnung bedarf (BGH Grundeigentum 2008, 114-116).

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Für die Beurteilung der hierfür erforderlichen nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (BGH WuM 2005, 250).

    Dies gilt auch, wenn die fristlose Kündigung durch Ausgleich des Mietzinsrückstands gemäß § 569 Abs. 3. Nr. 2 BGB nachträglich unwirksam wird (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 -).

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Soweit die Beklagte danach sämtliche Zahlungen auf die Monate Juni 2018 bis zumindest einschließlich November 2018 sowie für den Monat Januar 2019 jedenfalls nicht in voller Höhe pünktlich entrichtete, bilden auch fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB (BGH Grundeigentum 2006, 508), sofern dem eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB vorausgegangen ist.
  • BGH, 14.09.2011 - VIII ZR 301/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen kann schließlich bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen (BGH Grundeigentum 2012, 57-58).
  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Es ist unstreitig, dass der gesamte Mietzinsrückstand, auf den die Kündigung gestützt ist, gemäß Überweisung vom 25.9.2018 als für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Leistungshandlung (BGH Grundeigentum 2017, 99-101) und damit - in Anlehnung an die für die noch rechtzeitige Einzahlung des Gerichtkostenvorschusses als Voraussetzung für eine daraufhin noch demnächst veranlasste Zustellung eingeräumte Frist von bis zu 2 Wochen (BGH WuM 2017, 738-739) - noch in einigem zeitlichen Zusammenhang mit dem - am Folgetag unterstellten - Zugang der Kündigung mit Schreiben vom 10.09.2018 (Blatt 11, 12) vollständig ausgeglichen war.
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Die hierfür erforderliche Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet BGH NJW 1999, 954-955).
  • BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18
    Dabei ist neben der Frage, ob der Mieter sich in engem zeitlichem Zusammenhang nach Erhalt der Kündigung um eine Rückführung der Mietrückstände bemüht und auch bewirkt hat, dass die Rückstände innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und etwa auch vor Zustellung der Räumungsklage beglichen wurden, des Weiteren zu berücksichtigen ob es bereits in der Vergangenheit Zahlungsrückstände gegeben hat und irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in der Zukunft noch einmal zu Zahlungsrückständen kommen wird, ferner schließlich, ob der Mieter bereits in der Vergangenheit sonstige mietvertraglichen Pflichten verletzt hat oder Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen des Mieters vorliegen, die das Vertrauen der Klägerin in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14 -).
  • LG Berlin, 25.10.2019 - 65 S 77/19

    Kündigung bei erheblichem Zahlungsrückstand eines an Depression erkrankten

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 13. März 2019 - 13 C 513/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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